Satzung des
Bundesverbandes
Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. (BDSF)



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: „Bundesverband Deutscher Sachverständiger und Fachgutachter e.V. (BDSF)“.
  2. Der Sitz des Vereins ist Weil am Rhein.
  3. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.
  4. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist, die Belange des Berufstandes der Sachverständigen und Fachgutachter zu vertreten und zu fördern, insbesondere in den Bereichen:

  • Anerkennung und Ansehen von Sachverständigen und Gutachtern
  • Professionelles Marketing und Werbung
  • Aus- und Weiterbildung
  • Vermittlung eingehender Aufträge
  • Bereitstellung aktueller Informationen und Entwicklungen

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, über die entsprechende Berufsqualifikation i.S.v. Ziffer 3.4 und 3.5 verfügt, die Ziele des Vereins fördern und sich den Bestimmungen dieser Satzung unterwerfen will. Ebenfalls können Unternehmen als Fördermitglied aufgenommen werden.
  2. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung und die Verbandsordnung an
  3. Der Verein hat ordentliche und assoziierte Mitglieder sowie Ehrenmitglieder, Fördermitglieder und Senatoren.
    Der Vorstand kann durch Mehrheitsbeschluss innerhalb dieser Mitgliedergruppen weitere Abstufungen bestimmen. Diese werden in der Verbandsordnung geregelt.
  4. Die ordentlichen Mitglieder sollen sich zusammensetzen aus:
    Öffentlich bestellten und vereidigten bzw. nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen oder Personen, welche die fachlichen Voraussetzungen für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung bzw. Zertifizierung erfüllen
    Und / oder
    Personen und Institutionen, welche sich mit der Aus- und Weiterbildung im Sachverständigenwesen befassen.
  5. Die assoziierten Mitglieder setzen sich zusammen aus:
    gerichtlich oder öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, zertifizierten Sachverständigen, freien Sachverständigen und Fachgutachtern sowie anderen entsprechend qualifizierten Personen.
  6. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann ein anderes Mitglied als Ehrenmitglied vorschlagen. Über den Antrag auf Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
  7. Mitglied ist nur derjenige, dessen Aufnahmeantrag durch den Vorstand angenommen wurde. Die Mitgliedschaft besteht unabhängig von der Ausstellung einer Mitgliedsurkunde oder eines Mitgliedsausweises.
  8. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft kann nicht zur Ausübung auf einen anderen übertragen werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Für die Bearbeitung des Aufnahmeantrags ist eine Gebühr zu zahlen, die durch Vorstandsbeschluss festgelegt wird.
  2. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag sowie über die Zuordnung zu einer Mitgliedergruppe. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragssteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. Die gezahlte Bearbeitungsgebühr wird bei Ablehnung des Antrags zurückerstattet.
  3. Der Vorstand entscheidet auch über den späteren Wechsel eines assoziierten zu einem ordentlichen Mitglied oder Ehrenmitglied. Aufgrund eines an den Vorstand gerichteten schriftlichen Antrags entscheidet dieser über die fachliche und charakterliche Eignung. Seine Entscheidung hat er nicht zu begründen.
  4. Ein Aufnahmeanspruch als assoziiertes oder ordentliches Mitglied oder ein Anspruch auf Einstufung als ordentliches Mitglied besteht nicht.
  5. Mit der Aufnahme verpflichtet sich das Mitglied zur Einhaltung des BDSF Ehrenkodex, während der Dauer seiner Mitgliedschaft. Mit Unterzeichnung der Ehrenkodex-Erklärung ist das Mitglied berechtigt die zur Verfügung gestellten Signete zu Werbezwecken zu nutzen.
  6. Die werbliche Nutzung, der vom BDSF zur Verfügung gestellten Signete (z.B. BDSF Logo, Stempel, Ehrenkodex etc.) sowie sämtliche Hinweise auf die Mitgliedschaft geschieht auf eigene Verantwortung und nach Maßgabe der Nutzungsbedingungen. Der BDSF haftet nicht für Schäden, die dem Mitglied durch die Nutzung, Beendigung der Nutzung, ein Verbot der Nutzung oder ein Entzug der Nutzungsrechte entstehen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. mit dem Tod des Mitgliedes
    2. durch Austritt
      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle. Der Austritt kann jeweils zum Ende seines individuellen Mitgliedsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
    3. durch Ausschluss aus dem Verein
      Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands sofort aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, namentlich bei Verstößen gegen die Satzung, die Verbandsordnung, den Ehrenkodex oder bei einem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, das der Würde bzw. den Belangen des Vereins widerspricht.
      Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstands, wobei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen maßgeblich ist. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekanntzumachen.
    4. durch Nichtbezahlung des Mitgliedsbeitrages
      Wenn das Mitglied mit Beiträgen und/oder anderen Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Rückstand ist, kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss die Mitgliedschaft fristlos kündigen. Das Mitglied ist über das Erlöschen der Mitgliedschaft schriftlich zu informieren.
    5. bei Erschleichen der Aufnahme durch falsche oder unvollständige Angaben
  2. In jedem Falle des Ausscheidens sind Beitragsrückstände einschließlich der anteiligen Beiträge bis zur Wirksamkeit der Beendigung zu entrichten. Mit der wirksamen Beendigung der Vereinsmitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber. Entrichtete Beiträge werden nicht rückerstattet. Der Mitgliedsausweis sowie alle weiteren Verbands-Unterlagen und Hinweise auf den Verein (insbesondere Stempel, Logo, Briefpapier) dürfen nicht mehr geführt bzw. benutzt werden und sind mit Nachweispflicht zurückzugeben.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, ein loyales Verhalten gegenüber dem Verein zu zeigen und vereinsschädigendes Verhalten zu unterlassen sowie den sonstigen Rechten und Pflichten, die sich aus dieser Satzung und Gesetz ergeben, nachzukommen.
  2. Die Kommunikation mit den BDSF Mitgliedern geschieht über den Mitgliederbereich der Homepage. Hier werden regelmäßig gesetzliche Neuerungen und Verbandsnachrichten veröffentlicht. Die Geschäftsstelle verpflichtet sich, so weit möglich, Informationen für die Mitglieder im Mitgliederbereich zur Verfügung zu stellen. Mitglieder sind angehalten aktuelle Informationen aus ihrem Bereich zur Verfügung zu stellen.

§ 7 Gebühren und Mitgliedsbeitrag

  1. Bei der Aufnahme in den Verein ist von jedem Mitglied einmalig eine vom Vorstand festgelegte Aufnahmegebühr zu zahlen.
  2. Jedes Mitglied zahlt des Weiteren den jeweils vom Vorstand festgelegten Jahresmitgliedsbeitrag. Der Betrag wird jährlich im Voraus für 12 Monate fällig. Stichtag ist der 1. des auf das Eintrittsdatum folgenden Monats.
  3. Bei einer Anhebung des Jahresbeitrages um mehr als 20% pro Jahr, hat die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zuzustimmen.
  4. Jedes Mitglied beteiligt sich an den monatlichen Aufwendungen des Verbands für Marketing und Werbung, die der Vermarktung aller BDSF Sachverständigen zugute kommt. Über die Höhe der jährlichen Pauschale entscheidet der Vorstand nach den von der Mitgliederversammlung bestimmten Zielen und Vorgaben

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung (§ 9)
  • der Vorstand (§ 10)

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins, dem die ordentlichen und assoziierten Mitglieder sowie Ehrenmitglieder angehören.
  2. In der Mitgliederversammlung sind die ordentlichen und assoziierten Mitglieder soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, stimm- und wahlberechtigt. Jedes stimm- und wahlberechtigte Mitglied besitzt eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechts erfolgt ausschließlich über eine Stimmrechtskarte, die spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung per Mail, Fax oder Brief bei der Geschäftsstelle zu beantragen ist. Die Geschäftsstelle hat den Status zu prüfen und rechtzeitig vor Beginn der Versammlung die Stimmrechtskarte auszustellen.
  3. Jedes assoziierte Mitglied ist erst nach Ablauf einer Mitgliedszeit von mindestens einem Jahr stimm- und wahlberechtigt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist alle vier Jahre einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Erfordernis durch den Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn wenigstens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung beantragt.
  5. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand durch Veröffentlichung in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung, mindestens drei Wochen vor dem Termin bekannt zu geben. Zusätzlich sollte die Versammlung im Newsletter, der im Allgemeinen per E-Mail versandt wird, angekündigt werden. Die Tagesordnung muss in der Einladung nicht zwingend bekannt gegeben werden. Bei Satzungsänderungen oder Auflösung ist ein entsprechender Hinweis in der Einladung zu geben. Die Mitgliederversammlung hat grundsätzlich innerhalb einer Entfernung von maximal 15 km vom Vereinssitz oder der Geschäftsstelle stattzufinden. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung legt jeweils der Vorstand fest.
  6. Jedes Mitglied kann spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Verspätete Anträge werden nicht berücksichtigt. Sofern das Mitglied eine Satzungsänderung vorschlagen möchte, müssen diese zur rechtlichen Prüfung mindestens sechs Monate vor der nächsten geplanten Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. (Bei Anträgen gilt §13)
  7. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist unter anderem zuständig für:
    1. die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über die Zweckänderung und über die Auflösung des Vereins
    2. die Entlastung des Vorstandes
  8. Die Versammlungsleitung obliegt einem Mitglied des Vorstandes oder einer durch den Vorstand bestimmten Person.
  9. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
  10. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht im Gesetz zwingend andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung von Stimmmehrheiten nicht mitgezählt.
  11. Die Beschlussfassung muss geheim und schriftlich durchgeführt werden, wenn 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 5 Personen, eine geheime Stimmabgabe verlangen.
  12. Bei Wahlen reicht stets eine relative Mehrheit der Stimmen aus.
  13. Die Wahl der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch die ordentlichen Mitglieder stets einzeln per Handzeichen, sofern nicht mindestens 20 % der ordentlichen Mitglieder eine schriftliche und geheime Wahl wünschen.
  14. Alle übrigen Wahlen müssen einzeln, schriftlich und geheim erfolgen, wenn 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 5 Personen, eine geheime Wahl wünschen.
  15. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollierung erfolgt ausschließlich zu Beweiszwecken, sie ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung.

§ 10 Vorstand

  1. Mitglied des Vorstands können nur ordentliche Vereinsmitglieder werden.
  2. Der Vorstand regelt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ oder einem Dritten übertragen worden sind.
  3. Die gesamten laufenden Verwaltungsangelegenheiten des Vereins, insbesondere die Abwicklung der Geschäftsstelle, die Betreuung der Mitglieder sowie die Wahrnehmung von Vereinsangelegenheiten, können auf Vorstandsbeschluss an qualifizierte externe Dienstleister übertragen werden. Das Institut erhält hierfür eine angemessene Kostenentschädigung.
  4. Der Vorstand des Vereins hat mindestens 4 Mitglieder
    1. den 1. Vorsitzenden,
    2. den 2. Vorsitzenden,
    3. den Finanzvorstand
    4. ein weitere Mitglied

    Der Vorstand kann, aus aktuellem Anlass weitere Vorstandsmitglieder kooptieren, die jedoch kein Stimmrecht haben.

  5. Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
  6. Der Vorstand erhält einen Auslagenersatz.
  7. Die Wahl der Mitglieder des vertretungsberechtigten Vorstandes im Sinne von § 26 BGB erfolgt ausschließlich und direkt durch die ordentlichen Mitglieder.
  8. Der Vorstand kann Verhaltens- und Standesregeln für Sachverständige, wie zum Beispiel den Ehrenkodex, einführen und weiterentwickeln, sofern diese mit den allgemein für Sachverständige üblichen Grundsätzen übereinstimmen und deren Inhalte gesetzeskonform sind.
  9. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
  10. Scheidet ein gewähltes Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so wird durch den Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode nachgewählt. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet mit der turnusmäßigen Amtszeit der übrigen Mitglieder des Vorstands.
  11. Der Vorsitzende des Vorstands wird von den Mitgliedern des Vorstands mit einfacher Mehrheit gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstands mit einer Stimme.
  12. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag, bei dessen Abwesenheit des Stellvertreters.
  13. Die Bestellung des Vorstands kann nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. Über den Widerruf entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  14. Über die Vorstandssitzung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Protokollierung erfolgt dabei ausschließlich zu Beweiszwecken und dient nicht der Wirksamkeitsvoraussetzung.
  15. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
  16. Die Aufgabe des Vorstands ist verwaltender und repräsentativer Natur. Die Tätigkeit der Vorstände darf nicht konkurrenzierender Natur zur Tätigkeit der assoziierten Mitglieder sein. Es darf kein Interessenskonflikt entstehen.
  17. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrem Kreise zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
  2. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist zulässig.
  3. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Dem Vorstand ist jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  4. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
  5. Das Amt des Kassenprüfers endet mit Ausscheiden aus dem Verein. Eine Abberufung durch die Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich.
  6. Sofern die Mitgliederversammlung keine Kassenprüfer benennt, ist der Vorstand berechtigt einen neutralen, unbefangenen Kassenprüfer zu benennen.

§ 12 Schriftwechsel und Kassenbücher

  1. Der gesamte Schriftwechsel des Vereins ist geordnet aufzubewahren.
  2. Die Kassenbücher des Vereins sind in kaufmännisch einwandfreier Form klar und übersichtlich zu führen. Durch Vorlage der Bücher und Belege muss der Vorstand jederzeit Rechenschaft über die Vermögenslage des Vereins geben können.

§ 13 Satzungsänderungen

  1. Ein Antrag auf Satzungsänderungen kann sowohl vom Vorstand als auch dem Kreise der Mitglieder gestellt werden. Alle Anträge auf Satzungsänderungen müssen dem Vorstand schriftlich unterbreitet werden. Bei Anträgen aus dem Mitgliederkreis bedürfen diese der Unterschrift von zwei Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder. Anträge müssen mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich vorliegen.
  2. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder.

§ 14 Zweckänderung des Vereins

Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von mindestens der Hälfte aller Mitglieder des Vereins, maßgebend ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 15 Auflösung des Vereins, Anfall des Vereinsvermögens

  1. Der 1. und der 2. Vorstandsvorsitzende des Vereins sind gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.

§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist Weil am Rhein.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.