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Bei der Haftung für gemeinschaftlich erstellte Gutachten kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die einzelnen Sachverständigen als Sachverständigengemeinschaft organisiert sind, oder ob es sich um eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger handelt, die in einem Projekt zusammenarbeiten.

Eine Sachverständigengemeinschaft haftet in der Regel gemeinschaftlich und unbeschränkt für Schäden, die durch ihre Tätigkeit als Sachverständige verursacht werden. Die konkrete Haftung kann jedoch von verschiedenen Faktoren abhängen, wie der Art der Sachverständigentätigkeit, der Organisationsstruktur der Gemeinschaft und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Auftraggebern.

Im Allgemeinen können folgende Haftungsformen relevant sein:

  1. Gesamtschuldnerische Haftung: Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder einer ähnlichen Gemeinschaftsform haften die Mitglieder gemeinschaftlich und unbeschränkt für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft. Das bedeutet, dass jeder einzelne Sachverständige für den Gesamtschaden haftet. Die Geschädigten können sich an jeden einzelnen Sachverständigen wenden, um ihren Schadensersatz zu verlangen.
  2. Berufshaftpflichtversicherung: Viele Sachverständigengemeinschaften haben eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen, um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche abzusichern. Die Versicherung kann den Schaden im Rahmen der vereinbarten Versicherungsbedingungen decken und so die Haftung der Gemeinschaft und ihrer Mitglieder begrenzen.
  3. Vertragliche Haftungsbeschränkungen: Sachverständigengemeinschaften können vertragliche Vereinbarungen mit ihren Auftraggebern treffen, die ihre Haftung beschränken oder ausschließen. Solche Vereinbarungen müssen jedoch im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und den Grundsätzen der Haftung stehen. Die Haftungsbeschränkungen können beispielsweise die Höhe des Schadensersatzes begrenzen oder bestimmte Arten von Schäden ausschließen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die konkrete Haftungssituation von den nationalen Gesetzen und den individuellen Vereinbarungen abhängt. Es wird empfohlen, dass Sachverständigengemeinschaften eine rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre spezifische Haftungssituation zu verstehen und angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Haftung zu begrenzen und sich gegen mögliche Risiken abzusichern.

Wenn verschiedene unabhängige Sachverständige gemeinsam an der Erstellung eines Gutachtens arbeiten, können die Haftungsregelungen etwas komplexer sein.

Hier gibt es zwei mögliche Szenarien:

  1. Gemeinsame Haftung: Wenn die Sachverständigen als Gemeinschaft auftreten und sich gegenseitig unterstützen, um das Gutachten zu erstellen, können sie gemeinschaftlich haften. In diesem Fall sind alle Sachverständigen als Gruppe für den Gesamtschaden verantwortlich. Die Geschädigten können sich an jeden einzelnen Sachverständigen wenden, um ihren Schadensersatzanspruch geltend zu machen.
  2. Einzelne Haftung: Wenn die Sachverständigen unabhängig voneinander arbeiten und jeder Sachverständige für einen bestimmten Teil des Gutachtens verantwortlich ist, haften sie individuell für ihren eigenen Beitrag. Jeder Sachverständige ist nur für seinen eigenen Teil des Gutachtens verantwortlich und kann nur für Schäden haftbar gemacht werden, die durch seine eigene fehlerhafte Arbeit entstanden sind. Wichtig dabei ist jedoch, dass der Leser des Gutachtens klar erkennen kann, welcher Sachverständige für welchen Teil des Gutachtens verantwortlich ist.

Es ist wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen den Sachverständigen klar definiert ist und dass die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten werden. Diese Vereinbarung kann auch Haftungsfragen regeln, einschließlich der Aufteilung der Haftung zwischen den Sachverständigen.

Darüber hinaus können die Sachverständigen individuelle Berufshaftpflichtversicherungen haben, um sich gegen mögliche Schadensersatzansprüche abzusichern. In einem solchen Fall haftet jeder Sachverständige nur für den von ihm verursachten Schaden, und die Haftungsdeckung wird von seiner eigenen Versicherung bereitgestellt.