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Über viele Jahrzehnte gab es in den Sachverständigenordnungen der Kammern eine Altersbegrenzung für Sachverständige. In den meisten Fällen war geregelt, dass der Antragsteller das 30. Lebensjahr vollendet haben musste und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr nicht vollendet haben durfte.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Dies gilt auch für die oftmals automatische Beendigung der Bestellung mit dem 68. Lebensjahr.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat diese Rechtsprechung 2012 in die Mustersachverständigenordnung (MSVO) übernommen, die als Vorlage für die Sachverständigenordnungen (SO) der einzelnen Kammern gilt.


Der DIHK hat nun in der Mustersachverständigenordnung die Formulierung vorgeschlagen, dass der Antragsteller über eine ausreichende Lebens- und Berufserfahrung verfügt sowie über die erforderliche geistige und körperliche Leistungsfähigkeit entsprechend den Anforderungen des jeweiligen Sachgebiets. Eine Verhinderung oder Einschränkung bei der Ausübung der Tätigkeit, egal ob diese geistiger oder körperlicher Natur ist, muss der Sachverständige fortan unverzüglich anzeigen.


Diese Regelung war schon lange überfällig, weil sie in vielen Fällen zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung älterer und erfahrener Sachverständiger geführt hat. Schlussendlich muss der Sachverständige selbst merken, wann der Zeitpunkt gekommen ist, die Sachverständigentätigkeit aufzugeben. Dieser Zeitpunkt wird für jeden Sachverständigen verschieden sein, da er von der persönlichen körperlichen und geistigen Belastbarkeit abhängt. Erkennt der Sachverständige dies selbst nicht, so kann die Kammer jederzeit über die Sachverständigenordnung die öffentliche Bestellung und Vereidigung widerrufen.