Öffentliche Bestellung

DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG ALS GRUNDLAGE IHRER SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT

DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG - MÖGLICHKEITEN UND RISIKEN

  • Regelung über die Bezeichnung Sachverständiger

    Die Bezeichnung „Sachverständiger“ bietet keine Garantie für Qualität, da sie gesetzlich nicht geschützt ist. Deshalb sollten Qualifikation und persönliche Integrität fortlaufend überprüft werden.

  • Besondere Sachkunde

    Ein bestellter Sachverständige muss im Bestellungsverfahren einen anspruchsvollen Nachweis über seine "besondere Sachkunde" vorweisen. Dies tut er anhand seiner überdurchschnittlichen Fachkenntnissen und Erfahrungen.

  • Pflicht zur Gutachtenerstattung

    Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten für Gerichte und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er darf Aufträge nur aus wichtigem Grund ablehnen.

  • Schweigepflicht

    Er muss die ihm bei Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat- und Geschäftsgeheimnisse wahren. Bei unbefugter Verletzung der Schweigepflicht kann er streng bestraft werden.

  • Haftung

    Der Sachverständige kann durch eine Zusatzvereinbarung seine Haftung individuell regeln. Die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Der Bundesverband unterstützt Sie mit Informationen und hilft Ihnen bei der Entscheidung, ob eine öffentliche Bestellung und Vereidigung für Sie das Richtige ist.

Viele Gutachter wissen nicht, welche Aufgaben mit einer öffentlichen Bestellung einhergehen. Die im Gesetz und in den Sachverständigenordnungen geregelten Verpflichtungen sind jedoch weitreichend. Insofern ist es für die Entscheidung, eine öffentliche Bestellung und Vereidigung nach § 36 GWO zu beantragen wichtig, den Fachbereich, das Tätigkeitsgebiet, die Auftraggeber und andere Parameter zu untersuchen und Vor- bzw. Nachteile gegeneinander abzuwägen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung gemäß § 36 der Gewerbeordnung ist in Deutschland zur Zeit immer noch die bekannteste Form der Anerkennung für Sachverständige.
Mit dem Bundesverband an Ihrer Seite verfügen Sie von Anfang an über die wichtigsten Informationen und können damit Ihre Ziele ohne Umwege erreichen. Da eine öffentliche Bestellung und Vereidigung immer auch mit einem finanziellen Aufwand von mehreren Tausend Euro verbunden ist, sind eine gute Vorbereitung und zuverlässige Informationen ein wichtiger Bestandteil, damit Sie gleich zu Beginn richtig investieren. Die Entscheidung über die öffentliche Bestellung als Sachverständiger obliegt alleine der zuständigen Bestellkörperschaft (IHK, HWK etc.) und muß dort durch Sie beantragt werden.

DIE ÖFFENTLICHE BESTELLUNG UND VEREIDIGUNG – EINE DEUTSCHE ERFINDUNG

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Gutachtern gibt es, außer in Deutschland, in keinem anderen europäischen Land. Warum aber gerade hier?
In einem komplizierten Rechtsstreit ist ein faires Urteil in vielen Fällen nur dann möglich, wenn dem Richter fachkundige Personen zur Seite stehen, die technische oder andere fachspezifische Sachverhalte kompetent und seriös beurteilen können. Zur Sicherstellung dieses Bedarfs hat der deutsche Staat die Bestellung von Sachverständigen in §36 der Gewerbeordnung (§91 Handwerksordnung) geregelt. Die Kammerorganisationen, wie die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern, Architektenkammern etc. wurden in die Pflicht genommen, um qualifizierte Personen zu Gutachtern zu bestellen, ihre Kompetenz zu prüfen und sie zu vereidigen. Ein System, welches auch heute noch die Verfügbarkeit von qualifizierten Sachverständigen und damit eine kompetente, fachliche Beurteilung als Grundlage richterlicher Urteile und Vergleiche gewährleistet.
Leider entscheiden jedoch die Kammern nicht immer nach den Erfordernissen und Bedürfnissen der betroffenen Personen. Abgelehnte Antragsteller äußern häufig die Vermutung, dass neben dem öffentlichen Bedarf an Sachverständigen andere Interessen eine maßgebliche Rolle bei der Bestellung spielen. Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 1992 hat jedoch jeder qualifizierte Sachverständige einen Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn er über die entsprechende Qualifikation und Eignung verfügt. Bis heute bekommen Antragsteller leider immer noch die Empfehlung, die öffentliche Bestellung nicht zu beantragen oder zurückzuziehen, da es im Kammerbezirk bereits hinreichend Sachverständige gibt.

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

BUNDESVERFASSUNGSGERICHTSENTSCHEIDUNG VOM 25. MÄRZ 1992

Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Gewerbeordnung darf zwar von der fachlichen und persönlichen Eignung des Bewerbers sowie von einem allgemeinen Bedürfnis an entsprechendem Sachverstand auf einem bestimmten Fachgebiet, nicht aber von der Zahl der bereits vorhandenen Sachverständigen abhängig gemacht werden. Eine solche konkrete Bedürfnisprüfung verstößt gegen Art. 12 Abs. 1 GG.