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Bei der Haftung für gemeinschaftlich erstellte Gutachten kommt es im Wesentlichen darauf an, ob die einzelnen Sachverständigen als Sachverständigengemeinschaft organisiert sind, oder ob es sich um eine Gruppe unabhängiger Sachverständiger handelt, die in einem Projekt zusammenarbeiten.

Eine Sachverständigengemeinschaft haftet in der Regel gemeinschaftlich und unbeschränkt für Schäden, die durch ihre Tätigkeit als Sachverständige verursacht werden. Die konkrete Haftung kann jedoch von verschiedenen Faktoren abhängen, wie der Art der Sachverständigentätigkeit, der Organisationsstruktur der Gemeinschaft und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Auftraggebern.

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Neben der Verwendung manipulationssicherer Fotos ist auch die Speicherung dieser Daten von großer Bedeutung. Hier kann der Sachverständige verschiedene Maßnahmen ergreifen, um den größtmöglichen Schutz zu gewährleisten.

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Bei der Verwendung von Fotos im Rahmen vom Gutachten spielt es eine besondere Rolle, dass gegebenenfalls ein Nachweis erbracht werden kann, dass die Fotos nicht manipuliert wurden. Manipulationssichere Fotos in Gutachten können die Integrität der Beweismittel  gewährleisten.

Ein Sachverständiger sollte manipulationssichere Fotos in Gutachten verwenden, um die Integrität der Beweismittel zu gewährleisten und potenzielle Manipulationsvorwürfe im Vorfeld zu verhindern.

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Die Covid19 Pandemie hat fast alle Bevölkerungsschichten und alle Berufssparten getroffen. Selbst die Politik gesteht heute ein, dass viele gravierende Maßnahmen voreilig getroffen wurden und eine Risikoanalyse bei den Maßnahmen nur unvollständig durchgeführt wurde. Vor allem schutzbedürftige Personen, wie zum Beispiel Kinder oder Heimbewohner wurden so stark beeinträchtigt, dass die Folgeschäden bis heute noch nicht vollständig beziffert werden können.

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Im Sachverständigenwesen gibt es – wie in den meisten anderen Dienstleistungsbranchen – Entwicklungen und Änderungen, die in den letzten Jahren stattgefunden haben und sich weiter in unserem Alltag manifestieren werden.

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Vor fast 10 Jahren beschloss der Vorstand des Bundesverbands für alle Mitglieder den Ehrenkodex einzuführen. Grund dafür war die Tatsache, dass den Bundesverband immer wieder massive Beschwerden über Fehlverhalten von Gutachtern erreichten. Hierbei handelte es sich zwar meist nicht um Mitglieder unseres Verbands, zeigte jedoch eindeutig, dass viele private Auftraggeber anscheinend immer wieder schlechte Erfahrungen mit unseriösen oder ungeschickt agierenden Gutachtern machten.


Ziel des Ehrenkodex ist, dass sich zum einen die BDSF-Sachverständigen ihrer Aufgaben und Verpflichtungen bewusst werden. Zum anderen sollen Auftraggeber bei der Beauftragung von BDSF-Sachverständigen wissen, dass hier eine hohe Qualität und eine seriöse Arbeitsweise garantiert sind. Damit heben sich BDSF-Sachverständige noch mehr von anderen Gutachtern ab. Die Ehrenkodex-Urkunde, die in einem Sachverständigenbüro hängt, lässt Auftraggeber sofort erkennen, dass sie hier sicher sein können, ein hochwertiges Gutachten von einem geprüften Experten zu erhalten.

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Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren u.a. für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann.

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Im August verabschiedete die Bundesregierung zwei neue Energieeinsparverordnungen. Hiervon trat die erste schon im September in Kraft. Seit dem 01. Oktober gilt nun auch die zweite Verordnung, die unter anderem die Pflicht zum Heizungscheck für viele Immobilienbesitzer beinhaltet. Mit dieser in Kraft getretenen Verordnung beabsichtigt man, die Effizienz von Gasheizungen zu erhöhen und dadurch den Gasverbrauch mittelfristig zu senken.

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Bei der Werbung mit einer Zertifizierung muss auf zwei wesentliche Dinge geachtet werden, welche durch folgendes Beispiel aufgezeigt wird.


Ein Sachverständigenbüro warb auf der Internetseite mit folgendem Hinweis:
Unser Team von qualifizierten und zertifizierten Gutachtern nutzt unser hochspezialisiertes Wissen, unsere Fertigkeiten und unsere umfangreiche Erfahrung, um unvoreingenommen Gutachten zeitnah und zu einem fairen Preis zu erstellen. …

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Der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs bindet auch immer mehr Sachverständige ein. Verpflichtend ist die Nutzung eines elektronischen Postfaches für Sachverständige noch nicht, dieses Ziel ist erst für das Jahr 2026 angedacht, jedoch kann bereits freiwillig die Kommunikation in elektronischer Form rechtssicher erfolgen.

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Wird ein Sachverständiger im Rahmen eines Beschweisbeschlusses zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt, so ermittelt das Gericht in der Regel einen Kostenvorschuss in Höhe der Kosten, die voraussichtlich für die Erstellung des Gutachtens entstehen werden.

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Durch die stetigen Veränderungen in der Wirtschaft und Technik ändern sich auch die Anforderungen an die Mitarbeiter. Der Fachkräftemangel ist ein wachsendes Problem. Um ein Unternehmen zukunftssicher aufzustellen, ist eine Weiterbildung des Wissens und der Fähigkeiten der Mitarbeiter essenziell.

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Fortschreitender Einsatz von Videoanhörungen von Sachverständigen in Zivilprozessen.
 

Die Coronavirus-Krise hat auch Auswirkungen für den Justizbetrieb. Da Gerichte als systemrelevant einzustufen sind, müssen diese auch während eines landesweiten Lockdowns geöffnet bleiben. Ein Vorantreiben von Videoanhörungen in Zivilprozessen könnte dazu beitragen, die erhöhte Infektionsgefahr in Räumen der Justiz bzw. bereits auf der Fahrt dorthin, zu reduzieren.
Das Landgericht Aurich beispielsweise hat den ersten Schritt getan und den Gerichtssaal mit entsprechender Technik ausgestattet, um Sachverständigen zukünftig zu ermöglichen, die Anhörung aus dem Büro oder Home-Office durchführen zu können.

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Ein Sachverständigenbüro hatte auf seiner Homepage in den AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) folgende Regelung aufgestellt:

 

6. Differenzvergütungsklausel

Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere, gerichtliche zu Beweissicherungszwecken -entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch gerichtlicher Sachverständiger- so wird die Differenz fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß § 5.5.4 dieser AGB."

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Aufgrund der aktuellen Gegebenheiten sind alle Unternehmen gefordert, über die Unternehmenssicherung, insbesondere über den Umgang mit Krisen und die Umsetzung von Maßnahmen zur Krisenbewältigung nachzudenken.

Wir haben diesbezüglich umfangreiche Recherchen angestellt und Kontakt zu Behörden gesucht, um geeignete Hilfsmittel zu finden, die Sie bei Ihrer Planung unterstützen können.
Im Folgenden senden wir Ihnen eine Auswahl unserer Rechercheergebnisse. Die Links führen zu kostenlosen Leitfäden und Checklisten, die Ihre Krisenintervention zielführend unterstützen können. Sofern Sie die Leitfäden, Handbücher oder Checklisten als sinnvoll erachten, können Sie diese in Ihrem Qualitätsmanagementsystem im Ordner Hilfsdokumente mit aufnehmen.

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Die Nachfrage bei der Freiburger Forschungsstelle für Arbeitswissenschaften (FFAW) GmbH steigt stetig. Das wissenschaftliche Institut führt unter anderem – allerdings nur bei Beauftragung durch Unternehmen -  Mitarbeiterbefragungen zur psychischen Arbeitsbelastung durch. 

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Die sogenannte Kleinunternehmerregelung ist interessant für Arbeitnehmer, die zusätzlich zum Job noch eine selbständige Nebentätigkeit ausüben oder für den Start in die Selbständigkeit. Gemäß § 19 Umsatzsteuergesetz müssen Kleinunternehmer keine Umsatzsteuern ausweisen, können aber auch im Gegenzug keine Vorsteuer aus von ihnen beglichenen Rechnungen geltend machen. 

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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im Dezember 2019 den Referentenentwurf zur Änderung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) vorgelegt.

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Zwar ist die Zahl der Minijobber in Deutschland leicht zurückgegangen, dennoch waren zum Stichtag 30. Juni 2019 rund 6,74 Millionen Beschäftigte bei der Minijob Zentrale registriert.

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Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder – kurz DSK – hat Mitte des Jahres ein Konzept zur Messung von Geldbußen bei Verstößen gegen die DSGVO durch Unternehmen vorgelegt. Trotz seiner Komplexität soll das Konzept zu mehr Transparenz führen und für eine einheitliche Regelung sorgen. Riskant könnte es allerdings für große Konzerne mit Tochtergesellschaften werden.

Im Oktober 2019 wurde das Konzept nun endlich veröffentlicht. Bis der EDSA (Europäischer Datenschutzausschuss) europaweit geltende Leitlinien beschießt, gilt diese Regelung in Deutschland. Wichtig: Sie betrifft nur Unternehmen – nicht Vereine oder Privatpersonen.

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Unser Mitglied, Herr Ing. Harald Sexl möchte gerne alle Sachverständigen aus dem Bereich Druck, Grafik und Buchbinderei zum diesjährigen Jahreskonvent der Gerichtssachverständigen einladen.

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Das BHG hat entschieden, dass Makler nur unter besonderen Umständen verpflichtet sind über steuerrechtliche Folgen beim Verkauf eines Hauses aufzuklären.

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Vielleicht haben Sie diese Situation auch schon einmal erlebt. Sie werden von einer Versicherung oder einer öffentlichen Einrichtung beauftragt, ein Gutachten zu erstellen. Die Person, welche von dem Gutachten betroffen ist, wendet sich nun an Sie, und bittet um Einsicht in das Gutachten. Dürfen Sie das oder sind Sie dem Auftraggeber verpflichtet?

Das ist eine spannende Frage, die von mehreren Seiten beleuchtet werden muss.

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Der Abschluss eines Vertrags gestaltet sich häufig einfach, da beide Parteien daran interessiert sind Dienstleistungen oder ein Produkt zu kaufen oder zu verkaufen. Bei der Vertragsgestaltung und der Unterzeichnung wird dabei selten auf die Konditionen einer Kündigung, der Vertragsdauer oder den Möglichkeiten einer frühzeitigen Beendigung geachtet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwar oft erwähnt, sind jedoch meist nur ein schmückendes Beiwerk und viel zu umfangreich, um sie im Rahmen des Vertragsabschlusses aufmerksam zu studieren.

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In der Klage der Europäischen Kommission gegen Deutschland vor dem EuGH wurden nach Mitteilung des Gerichtshofes die Schlussanträge auf den 28.Februar 2019 verschoben.

Die Europäische Kommission stellt in dem Vertragsverletzungsverfahren die HOAI (Verordnung über Honorare für Architekten und Ingenieurdienstleistungen) auf den Prüfstand. Streitpunkt sind die in der HOAI festgelegten Mindest- und Höchstsätze.

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Für viele Sachverständige ist die Wahrnehmung von Gerichtsterminen ein notwendiges Übel, da diese Termine ein gewisses Maß an Vorbereitung und vor allem kostbare Zeit in Anspruch nehmen. Für diese Zeiten, kann der Sachverständige jedoch eine Kostenerstattung verlangen. Die Kostenerstattung für die aufgewandte Zeit, richtet sich hierbei in erster Linie nach der Art des Erscheinens vor Gericht. Der  Gutachter kann als Sachverständiger oder Sachverständiger Zeuge geladen werden.

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Der Gutachter hat im Verfahren sowohl Rechte als auch Pflichten. Im Mittelpunkt steht aber immer die unabhängige und neutrale Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes.

Der Gutachter hat in seinem Gutachten den Grundsatz „so wenig wie möglich – so viel wie nötig“ zu beachten. Das heißt, er darf bei seinen Ausführungen weder etwas wichtiges weglassen noch etwas hinzufügen, das nicht erforderlich ist. Der Umfang des Gutachtens und die Inhalte, werden alleine über die Fragestellung des Beweisbeschlusses bestimmt.

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Gutachten sind im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens Beweismittel und sollen zur Aufklärung des Sachverhaltes dienen. Gerade in technisch komplexen Fragen, sind Richter und Anwälte häufig überfordert Schäden zu beurteilen und Schlüsse für die Schadensabwicklung zu ziehen. Gutachter unterstützen somit die Rechtsfindung. Zu unterscheiden ist jedoch zwischen einem Parteigutachten und dem, durch das Gericht bestellten Gutachter. Während dem Parteigutachten eine tendenzielle Richtung, insbesondere durch die Gegenseite unterstellt wird, ist der gerichtlich bestellte Gutachter dem Gericht verpflichtet. Das Gericht ist jedoch, auch bei einem durch ihn bestellten Gutachter, nicht an dessen Schlussfolgerungen gebunden, sondern in der Beweiswürdigung frei.

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Im November 2014 beschloss der Vorstand des Bundesverbands für alle Mitglieder den Ehrenkodex einzuführen. Grund dafür war die Tatsache, dass den Bundesverband immer wieder massive Beschwerden über Fehlverhalten von Gutachtern erreichten. Hierbei handelte es sich zwar meist nicht um Mitglieder unseres Verbands, zeigte jedoch eindeutig, dass viele private Auftraggeber anscheinend immer wieder schlechte Erfahrungen mit unseriösen oder ungeschickt agierenden Gutachtern machten.

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Am 25. Mai 2018 ist die Datenschutz-Grundverordnung https://dsgvo-gesetz.de in Kraft getreten. Der Bundesgesetzgeber hatte bereits im vergangenen Jahr das Bundesdatenschutzgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018 grundlegend neugestaltet und an die neuen EU-weiten Regelungen angepasst. Auch die Landesgesetzgeber haben ihre für die Behörden der Länder geltenden Datenschutzbestimmungen zwischenzeitlich angepasst und somit die europarechtlichen Regelungen in nationales Recht umgesetzt.

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Die formlose Gewinnermittlung für Kleinunternehmer ist Geschichte. Bereits im März 2017 hat das Bundesfinanzministerium darauf hingewiesen, dass auch Kleinunternehmer zukünftig zur „Übermittlung der standardisierten Anlage EÜR nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung“ verpflichtet sind.

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Nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben ein Interesse an einer Qualifizierung, sondern auch der Staat. Der Staat stellt damit die langfristige Wirtschaftsentwicklung sicher, die nur durch gut qualifizierte Arbeitnehmer möglich ist. Es lohnt sich deshalb, die staatlichen Programme anzusehen und so möglicherweise den Staat an der eigenen Qualifizierung finanziell zu beteiligen.

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Jeden Tag werden Sachverständige für die verschiedensten Bereiche gesucht. Hierfür hat der BDSF eine Plattform bereitgestellt, die sowohl denen, die einen Sachverständiger suchen, als auch denen, die Ihre Sachverständigentätigkeit Anbieten von großem Nutzen sein kann.

Die Sachverständigensuchmaschine des BDSF unter www.bundesverband-gutachter.de wird tagtäglich mehr als 400-mal aufgerufen. Sowohl Gerichte, Behörden und Unternehmen als auch Privatpersonen greifen auf das Sachverständigenverzeichnis zu, um Fachleute zu finden. Ob es zu einer Kontaktaufnahme und somit auch zu einer möglichen Beauftragung kommt, hängt nicht selten von den Angaben im Profil ab. Eine optimierte Darstellung erhöht die Auffindbarkeit über Suchmaschinen.

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Im Sachverständigen Bereich können Rechtsstreitigkeiten recht langwierig und teuer werden. Im schlimmsten Fall kann ein Gerichtsverfahren die finanziellen Ressourcen des selbstständigen Sachverständigen vollkommen aufzehren, so dass oft auch die private Existenz in Mitleidenschaft gezogen wird.

Eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige übernimmt bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung die gesamten Verfahrenskosten und bietet damit eine rechtliche Sicherheit.

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Der selbständige Sachverständige haftet, wie jeder andere Selbständige, für seine Produkte und Dienstleistungen. Dabei gibt es immer wieder Fälle, bei denen ein selbstständig arbeitender Sachverständiger zur Kasse gebeten wird.

Da Sach-, Vermögens- und Personenschäden schnell hohe Summen erreichen können, kann das im schlimmsten Fall zum privaten Ruin führen. Damit es gar nicht erst dazu kommt, sollten selbstständige Sachverständige bereits vor Beginn ihrer Tätigkeit eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung abschließen.

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Grundsätzlich kann der Sachverständige Hilfskräfte hinzuziehen, die ihm bei der Erstellung, den Untersuchungen oder der Recherche zur Hand gehen. Als Richtlinie, wie und in welchem Umfang Sachverständige auf Hilfskräfte zurückreifen können, kann die Mustersachverständigenordnung des DIHK gelten.

Bis 2012 war geregelt, dass Sachverständige bei außergerichtlichen Leistungen Hilfskräfte auch dann einsetzen können, wenn es nicht um Vorbereitungsarbeiten geht. Die einzige Voraussetzung sollte die Offenlegung von Art und Umfang der Mitwirkung sowie die Zustimmung des Auftraggebers sein.

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Darf ein Sachverständiger in einem Verfahren auch dann tätig werden, wenn er ein Anstellungsverhältnis hat oder als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig ist? Diese Frage beschäftigt sowohl viele Sachverständige als auch Gerichte. Das Landgericht Freiburg hat am 15.04. 2016 nun ein weiteres Urteil gefällt ( Az 12 O 115/13).

In dem zugrundeliegenden Fall gab der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten an, dass er neben seiner Sachverständigentätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig sei, welches ähnliche Produkte vertreibe wie das streitgegenständliche Produkt. Der Kläger stellte daraufhin einen Ablehnungsantrag mit der Begründung, dass der Sachverständige im selben Geschäftsbereich tätig sei und seine Erkenntnisse aus dem Verfahren möglicherweise dahingehend nutzen wolle, um ein ähnliches Produkt in den Verkehr zu bringen und damit eine Konkurrenz zu dem streitgegeständlichen Produkt aufzubauen.

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Über viele Jahrzehnte gab es in den Sachverständigenordnungen der Kammern eine Altersbegrenzung für Sachverständige. In den meisten Fällen war geregelt, dass der Antragsteller das 30. Lebensjahr vollendet haben musste und zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf erstmalige Bestellung das 62. Lebensjahr nicht vollendet haben durfte.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied, dass eine generelle Altersgrenze eine nach dem allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstelle. Dies gilt auch für die oftmals automatische Beendigung der Bestellung mit dem 68. Lebensjahr.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat diese Rechtsprechung 2012 in die Mustersachverständigenordnung (MSVO) übernommen, die als Vorlage für die Sachverständigenordnungen (SO) der einzelnen Kammern gilt.

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Bis zum Jahr 2012 gab es für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen keine in der Sachverständigenordnung verankerte Pflicht zur Weiterbildung. Der Sachverständige musste zwar alles tun, um seinen Wissensstand aktuell zu halten und die neusten technischen Entwicklungen zu kennen, er musste dies der Bestellkörperschaft jedoch nicht nachweisen. In seltenen Fällen wurden Sachverständige aufgefordert Gutachten vorzulegen.


Dies wurde von den Kammern meist dann eingefordert, wenn gegen den Sachverständigen Beschwerden von Auftraggebern vorlagen und sich die Kammer ein Bild von der Vorgehensweise und dem Kenntnisstand des Sachverständigen machen wollte.

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Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist nach den gesetzlichen Bestimmungen der DGUV Vorschrift (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) eine fachkundige Person, die den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und der Unfallverhütung unterstützt. Fachkräfte für Arbeitssicherheit verfügen über eine spezielle Ausbildung, die es ihnen möglich macht, Unfallgefahren am Arbeitsplatz wahrzunehmen und Unfallverhütungsmaßnahmen vorzuschlagen.

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In Deutschland werden verschiedene Messgeräte eingesetzt, um Geschwindigkeitssünder zu überführen und empfindlichen Bußen und Fahrverbote auszusprechen.
Am 29.07.2016 kam es nun zu einem ersten Verhandlungstermin beim Amtsgericht Mettmann in einem Verfahren, wo geklärt werden soll, ob das eingesetzte Messgerät überhaupt in der Lage war, richtige Messungen vorzunehmen. Mehrere unabhängige Sachverständige wurden für eine Begutachtung herangezogen. In dem Verfahren ging es um das Messgerät Traffi-Star S350, welches in eine Baustelle der A3 bei Mettmann/Hilden eingesetzt wurde.

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Der Sachverständige (Sachkundige) muss zur Instandhaltung von Feuerlöschgeräten schriftlich berechtigt sein.

In der DIN 14406-4 werden die grundsätzlichen Anforderungen an Prüfer von Feuerlöschern genannt. In der Praxis hat sich allerdings herausgestellt, dass Prüfer von Feuerlöschgeräten auch den Voraussetzungen nach der Betriebssicherheitsverordnung entsprechen müssen. In den technischen Regeln für Betriebssicherheit TRBS 1203 werden alle Anforderungen noch einmal konkretisiert.

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Rechtliche Gleichstellung der ö.b.u.v. und der gemäß DIN EN 150/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen


Im deutschsprachigen Raum ist zu wenig bekannt, dass es eine gesetzlich verankerte Gleichstellung von Sachverständigen gibt. Viele europäische Normen und Richtlinien stehen zwar im Fokus der Aufmerksamkeit, nur im Bereich des Deutschen Sachverständigenwesens wird die gültige Gesetzgebung Europas noch nicht genügend realisiert.
Daher bringen wir an dieser Stelle den Abdruck einer Mitteilung des European Committee for Quality Assurance (EUC):

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Der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zuständig. Seit 1998 ist die Bestellung eines SiGe-Koordinators in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt.

In der Ausführungsphase des Bauvorhabens koordiniert der SiGeKo die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG und berücksichtigt sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf der Baustelle.

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2014 wurde die neue EU-Verbraucherrichtlinie umgesetzt und damit ein in ganz Europa einheitliches Widerrufsrecht eingeführt. Die Vorteile der Verbraucher bestehen in einer größeren Anzahl an Angeboten und einer höheren Rechtssicherheit. Online Anbieter hingegen müssen sich seitdem jedoch auf eine immer höhere Anzahl an Konkurrenten aus dem Ausland einstellen.

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Immer wieder stellt sich die Frage, in wie fern der Sachverständige zu Rechtsfragen Stellung nehmen darf. Rechtsdienstleistungen dürfen vom Sachverständigen dann erbracht werden, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (so § 5 Abs. 1 RDG). Ob eine solche Nebenleistung gegeben ist, muss nach dem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit beurteilt werden.

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Risikomanagement ist nach der Norm ISO 31000: 2009 eine Führungsaufgabe, im Rahmen derer die Risiken einer Organisation identifiziert, analysiert und bewertet werden. Hierzu sind übergeordnete Ziele, Strategien und Politik der Organisation für das Risikomanagement festzulegen. Im Einzelnen betrifft dies die Festlegung von Kriterien, nach denen die Risiken eingestuft und bewertet werden, die Methoden der Risikoermittlung, die Verantwortlichkeiten bei Risikoentscheidungen, die Bereitstellung von Ressourcen zur Risikoabwehr, die interne und externe Kommunikation über die identifizierten Risiken (Berichterstattung) sowie die Qualifikation des Personals für das Risikomanagement.

 

Datum: 10.11.2016
Veranstalter: Kooperation Brandstetter & Dornhackl
Veranstaltungsort: Courtyard-Marriott, Linz a.d.Donau
Seminarpreis: € 348,-/Teilnehmer zuzüglich 20% MwSt.

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Seit dem 09. Januar 2016 gibt es für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern eine Alternative zu gerichtlichen Auseinandersetzungen. Das alternative Streitbeilegungsverfahren macht es möglich, dass von unabhängigen und unparteiischen Stellen schnelle und kostengünstige Verfahren durchgeführt werden können.

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In den letzten Wochen gab es im Deutschen Fernsehen mehrere Berichterstattungen (z.B. SWR) zum Thema Gutachter. Vermehrt ging es um die Frage, weshalb es immer wieder zu fehlerhaften Gutachten kommt und welche Auswirkungen diese Fehler auf betroffene Personen haben. In den meisten Fällen wurden medizinische und psychiatrische Gutachten genannt. Die Berichterstattung war nicht zu beanstanden.

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Im September ist es so weit. Eine neue Version der ISO 9001 wird in Kraft gesetzt. Millionen von Unternehmen, die nach diesem internationalen Standard arbeiten, sind nun gefordert, in den nächsten Monaten und Jahren auf die aktuelle Version umzustellen. Viele Gerüchte kursieren bereits und sind Gegenstand wilder Spekulationen.

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Der Qualitätsverbund des BundesVerbands

Qualität ist wichtig und der Vorbote für zufriedene Kunden. Wie erreicht man jedoch eine gleichbleibende Qualität?
Qualität lässt sich schaffen, indem man wichtige Prozesse abbildet, sie ihm Unternehmen implementiert und die Prozesse dazu nutzt Abläufe zu überwachen und zu verbessern, um dadurch eine kontinuierliche Verbesserung zu gewährleisten.

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Seit dem 01.01.2015 gilt über die Pflicht zur Zahlung des Mindestlohnes hinaus nach § 17 Mindestlohngesetz die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen mindestens 2 Jahre aufzubewahren. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 30.000 €. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Vorgabe wird durch den Zoll überprüft.

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Nachdem von Seiten unserer Mitglieder immer wieder der Wunsch nach geeigneten Versicherungsleistungen laut wurde, hat der Vorstand nach intensiven Recherchen und Verhandlungen mit mehreren Versicherungen hervorragende Konditionen für BDSF Mitglieder vereinbaren können.

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Seit dem 01. Januar 2015 gilt in Deutschland ein Mindestlohn von brutto 8.50 Euro (Mindestlohngesetz MiLoG).

Dieser Mindestlohn ist in vielen Unternehmen kaum relevant, weil der tarifliche Stundenlohn diesen Mindestlohn bereits übersteigt.

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Welcher Unternehmer hat dies nicht schon einmal erlebt?

Unzufriedene Kunden oder neidische Konkurrenten veröffentlichen in Foren oder auf entsprechenden Blogs Beiträge und lassen ihrem Unmut freien Lauf.

Häufig überschreiten die Beiträge eine objektive Darstellung von Ereignissen. So werden Sachverhalte verdreht und Unwahrheiten verbreitet, gegen die sich der Betroffene nur schwer zur Wehr setzen kann. Über entsprechende Suchmaschinen, wie zum Beispiel Google, können diese Einträge Jahrzehnte von jedermann leicht gefunden werden. Die wirtschaftlichen und persönlichen „Schäden“ können dabei enorm sein und im schlimmsten Fall einen existenzvernichtenden Charakter annehmen.

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