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Wird ein Sachverständiger im Rahmen eines Beschweisbeschlusses zur Erstellung eines Gutachtens beauftragt, so ermittelt das Gericht in der Regel einen Kostenvorschuss in Höhe der Kosten, die voraussichtlich für die Erstellung des Gutachtens entstehen werden.


Regelmässig wird bei der Beauftragung des Sachverständigen darauf hingewiesen, dass der Sachverständige sich unverzüglich mit dem Gericht in Verbindung setzen muss, sobald er erkennt oder erkennen kann, dass dieser Kostenvorschuss nicht ausreichend ist (siehe hierzu §8a Abs. 4 JVEG).


Diese Benachrichtigung des Gerichts muss unmittelbar, am besten schriftlich, erfolgen, wenn eine erhebliche Überschreitung des Kostenvorschusses erkennbar wird. Er kann damit keinesfalls warten, bis der Kostenvorschuss schon erheblich überschritten wurde.


Nach ständiger Rechtsprechung gehen die Gerichte davon aus, dass eine Überschreitung um 20% bereits als „erheblich“ einzustufen ist. OLG Düsseldorf 02.06.2013 – I-10W 77/16 oder OLG Hamm MSR 2015, 1033 oder LSG Schleswig Holstein vom 18.01.2016 – L 5 AR 44/14 KO.


Weist der Sachverständige zu spät auf eine solche Überschreitung hin, läuft er Gefahr, dass das Gericht den Kostenvorschuss der übersteigenden Beträge nicht anerkennt. Dies wird in §8a Abs. 4 JVEG geregelt. Die Vergütung ist danach ohne weitere Prüfung auf die Höhe der festgesetzten und gezahlten Vorschüsse zu beschränken.


Gerade in Zeiten wie diesen darf nicht davon ausgegangen werden, dass die Gerichte hier großzügig zu Gunsten des Sachverständigen agieren und die Zahlung der erhöhten Gebühr freigeben. Interne gerichtliche Prüfstellen überprüfen die Sachverständigenrechnungen regelmäßig und setzen diese herab, sofern es hierzu eine rechtliche Grundlage gibt.


Erkennen Sie im Rahmen der Gutachtenerstellung, dass der zuvor vereinbarte Aufwand voraussichtlich überschritten wird, so unterrichten Sie umgehend das Gericht oder Ihren Auftraggeber, um eine Freigabe zu erhalten. Nur so können Sie sicherstellen, dass Ihre Rechnung später auch ohne Abzüge beglichen wird.