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Immer wieder stellt sich die Frage, in wie fern der Sachverständige zu Rechtsfragen Stellung nehmen darf. Rechtsdienstleistungen dürfen vom Sachverständigen dann erbracht werden, wenn sie als Nebenleistungen zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (so § 5 Abs. 1 RDG). Ob eine solche Nebenleistung gegeben ist, muss nach dem Inhalt, Umfang und dem sachlichen Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit beurteilt werden.


Ein Bausachverständiger kann seinen Auftraggeber zum Beispiel über Verjährungsfristen, Gewährleistungsansprüche, Beseitigung von Mängeln oder damit zusammenhängende Rechtsfragen informieren. Wichtig dabei ist, dass die Erläuterung dieser rechtlichen Aspekte eine klare Nebenleistung darstellt. Das heißt, das Gutachten oder die gutachterliche Beratung müssen im Vordergrund stehen. Wird vom Auftraggeber zum Beispiel die Feststellung und Analyse der juristischen Möglichkeiten zur Beseitigung von Baumängeln in Auftrag gegeben, steht die eigentliche Sachverständigentätigkeit, nämlich die Begutachtung der Bauleistung, im Hintergrund. Hier würde es sich um eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung durch den Sachverständigen handeln.


Ebenfalls muss ein deutlich erkennbarer sachlicher Zusammenhang zwischen der Sachverständigenleistung und der Rechtsdienstleistung erkennbar sein. Ein Sachverständiger für Brandschutzmaßnahmen kann zum Beispiel keine Rechtsdienstleistungen erbringen, die die die Kündigung eines Mietverhältnisses betreffen. Geht es hingegen um die Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen in angemieteten Räumen, ist ein enger sachlicher Zusammenhang sehr wohl zu bejahen.


Rechtsdienstleistungen können immer dann erbracht werden, wenn sie nicht mit einer entgeltlichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen (§6 Abs. 1 RDG). Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine familiärer, nachbarschaftlicher oder eine andere persönliche Beziehung vorliegt. Dies dürfte jedoch bei einer regulären Sachverständigenleistung nicht zu bejahen sein.


Erbringt ein Sachverständiger solche Leistungen, so muss er über umfassende Kenntnisse in dem besagten Rechtsgebiet verfügen. Erleidet ein Auftraggeber durch eine fehlerhafte und schuldhafte Rechtsberatung einen Schaden, macht sich der Sachverständige nach § 280 BGB schadensersatzpflichtig. Ebenfalls ist zu empfehlen, Inhalt und Umfang dieser Leistungen zu regeln und durch seine Haftpflichtversicherung absichern lassen.


Wer sich mehr für das Thema Rechtsdienstleistungen durch Sachverständige interessiert, sollte sich die folgenden Urteile ansehen, die Beispiele für eine erlaubte Rechtsdienstleistung beinhalten:

  • OLG Karlsruhe (6 U 64/10 vom 13.10.2010) Ein Immobilienmakler darf Mietvertragsformulare und Hilfestellung beim Ausfüllen anbieten.
  • AB Waiblingen (8 C 1039/10 vom 05.11.2010) Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen im eigenen Namen aufgrund einer Sicherungsabtretung kann als Nebenleistung erlaubnisfrei sein