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Ein Sachverständigenbüro hatte auf seiner Homepage in den AGB (allgemeinen Geschäftsbedingungen) folgende Regelung aufgestellt:

 

6. Differenzvergütungsklausel

Erfolgt nach der Tätigkeit als Privatsachverständiger eine weitere, gerichtliche zu Beweissicherungszwecken -entweder als Zeuge, sachverständiger Zeuge oder auch gerichtlicher Sachverständiger- so wird die Differenz fällig zwischen der gerichtlichen Entschädigung und dem Honorar gemäß § 5.5.4 dieser AGB."

 
Diese Regelung widerspricht in mehrfacher Hinsicht den hier zutrage kommenden § 307 BGB:

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

Zum einen benachteiligt diese Klausel den Kunden / Vertragspartner des Sachverständigen in unangemessener Weise. Die Entschädigung eines Sachverständigen vor Gericht ist im JVEG geregelt. Darüber hinaus stehen dem Sachverständigen keine Gebühren zu.

Des Weiteren ist eine solche Regelung für die angesprochenen Verkehrskreise nicht klar und verständlich. Man kann nicht davon ausgehen, dass ein Unfallgeschädigter genauere Kenntnisse über die Vergütung eines Sachverständigen vor Gericht hat und diese Klausel richtig einschätzen kann.

 

Darüber hinaus kann diese Klausel ebenfalls als Verstoß gegen § 305c angesehen werden:
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Ein Vertragspartner des Sachverständigen könnte nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mit solch einer Regelung also nicht zu rechnen und deshalb wird eine solche Klausel als überraschend und mehrdeutig gewertet und widerspricht damit den Regelungen des BGB zum Schutz des Verbrauchers.

Quelle: https://www.wettbewerbszentrale.de/de/branchen/sachverstaendige/aktuelles/_news/?id=3456