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Das BHG hat entschieden, dass Makler nur unter besonderen Umständen verpflichtet sind über steuerrechtliche Folgen beim Verkauf eines Hauses aufzuklären.


Im konkreten Fall musste die Klägerin Einkommenssteuer bezahlen, da sie ihr vermietetes Objekt innerhalb der Spekulationsfrist verkauft hatte. Sie klagte gegen die Maklerin und verlangte Schadensersatz in Höhe der veranlagten Steuern. Der Bundesgerichtshof wies die Klage mit der Begründung ab, dass keine Informationspflicht von Seiten der Maklerin bestanden hätte (AZ. IZR 152/17). Weiterhin urteilte der Bundesgerichtshof, dass es vom Einzelfall abhängig sei, in wie weit der Makler in der Pflicht stehe, auf steuerrechtliche Folgen hinzuweisen. Dies könne beispielsweise vorliegen, wenn der Makler explizit auf seine steuerrechtlichen Kenntnisse hinweist oder gar damit wirbt.

Wenn Sie als Makler ihre Kunden darauf hinweisen, sich gegebenenfalls von einem Steuerexperten über die steuerrechtlichen Folgen eines Verkaufs beraten zu lassen, sind Sie in jedem Fall auf der sicheren Seite und beugen so falschen Erwartungen vor. Eine steuerliche Beratung durch den Immobilienmakler kann in der Regel nicht Gegenstand des Leistungsumfangs eines Maklers sein, da diese auch mit Haftungsrisiken verbunden sind. Makler sollten in ihren Beauftragungen sicherheitshalber darauf hinweisen, dass sie keinerlei Rechts- oder Steuerberatung anbieten oder durchführen.