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Mit Ablauf des 31.12. eines jeden Jahres verjähren alle Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (3 Jahre) unterliegen. Das bedeutet, dass sich nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von 3 Jahren u.a. für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen der Schuldner auf die Verjährung seiner Schuld berufen und die Erfüllung des Anspruchs verweigern kann.


Die 3-jährige Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mit Ablauf des 31.12.2022 verjähren also alle Forderungen, die im Jahr 2019 entstanden sind (§ 199 Abs. 1 BGB). Unternehmer müssen rechtzeitig vor dem 31.12.2022 prüfen, ob sie im Jahr 2019 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt haben.


Mahnungen können die Verjährung niemals verhindern. Zusammen mit zahlungswilligen aber nicht zahlungsfähigen Schuldnern lässt sich die Verjährung beeinflussen. Es kann natürlich eine Verlängerung der Verjährung vereinbart werden aber auch gewisse Reaktionen des Schuldners führen zum Neubeginn der Verjährung. Dazu zählen Abschlagszahlungen, Zinszahlungen, Sicherungsleistungen oder in anderer Weise ein Anerkenntnis der Forderung. Zahlt der Kunde nach Erhalt einer Mahnung eine Rate, hat dies den Vorteil, dass die Verjährung automatisch unterbrochen wird (§ 212 BGB) und ab der Zahlung (Tag genau) erneut 3 Jahre läuft, ohne dass die Forderung verjährt.


Achtung:

Die Verjährung einer Forderung bedeutet nicht automatisch, dass diese erloschen ist. Der Anspruchsgegner muss die Einrede der Verjährung vortragen. Geschieht dies (auch aus Unwissenheit) nicht, kann die verjährte Forderung geltend gemacht werden.


Vorteil eines gerichtlichen Mahnverfahrens ist, dass die Verjährung durch einen Mahnbescheid gehemmt werden kann (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Für Forderungen aus dem Jahr 2019 muss dann möglichst vor Weihnachten 2022 ein Mahnbescheid ausgestellt werden, der allerdings keine Fehler/Lücken haben darf, damit die zeitnahe Zustellung an den Schuldner (unter Umständen sogar noch Anfang 2023) gewährleistet ist. Es ist nicht zwingend notwendig, sich fremder Hilfe zu bedienen (Inkassodienst, Rechtsanwalt pp.) jedoch durchaus ratsam, wenn es eine zeitknappe Zustellung wird.