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Bis zum Jahr 2012 gab es für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen keine in der Sachverständigenordnung verankerte Pflicht zur Weiterbildung. Der Sachverständige musste zwar alles tun, um seinen Wissensstand aktuell zu halten und die neusten technischen Entwicklungen zu kennen, er musste dies der Bestellkörperschaft jedoch nicht nachweisen. In seltenen Fällen wurden Sachverständige aufgefordert Gutachten vorzulegen.


Dies wurde von den Kammern meist dann eingefordert, wenn gegen den Sachverständigen Beschwerden von Auftraggebern vorlagen und sich die Kammer ein Bild von der Vorgehensweise und dem Kenntnisstand des Sachverständigen machen wollte.

Eine Änderung gab es im Jahr 2000 als die Kammern, auf Vorschlag des DIHK bzw. des Zentralverbands des Handwerks dazu über gingen, öffentliche Bestellungen und Vereidigungen nur noch auf eine bestimmte Zeit (meist 5 Jahre) zu erteilen. Mit der Erneuerung der Bestellung nach Ablauf der 5 Jahre, hatte die Kammer auch die Möglichkeit, sich Weiterbildungsnachweise vorlegen zu lassen. Als netten Beieffekt spült die Befristung nun regelmässig ansehnliche Summen in die Haushaltskassen der Kammern, denn die Verlängerung der öffentlichen Bestellung kostet die Sachverständigen einiges.


In der Handwerksordnung ist vor einigen Jahren in § 17 die Fortbildungspflicht verankert worden. Neben der Fortbildungspflicht (§17 Abs.1) ist auch deren Belegbarkeit (§17 Abs.2) nun festgelegt. Die Mustersachverständigenordnung verlangt von allen öffentlich bestellten Sachverständigen, dass sie ihre Qualifikation während der gesamten Dauer der öffentlichen Bestellung wahren und den neuesten Entwicklungen anpassen. Die Fortbildung muss dabei nicht nur zur Erweiterung und Aktualisierung des Fachwissens führen, sondern auch in allgemeinen Sachverständigenthemen (Vertrags-, Prozess-, Haftungsrecht etc.) erfolgen. Die Fortbildung sowie die Teilnahme an einem Erfahrungsaustausch muss der Handwerkskammer unaufgefordert belegt werden. In § 17.3 ist geregelt, dass die Kammer „gehalten“ ist, die Erfüllung der Fortbildungspflicht zu überwachen.


Grundsätzlich kann man feststellen, dass eine solche Regelung für die öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen seit langem überfällig war. Sicherlich mussten die öffentlich bestellten Sachverständigen in diesem Bereich auch ein klares Defizit zugunsten der zertifizierten Sachverständigen ausgleichen, da zertifizierten Sachverständige bereits von jeher überwacht  werden und ihren Kenntnisstand überprüft lassen müssen.


Schade ist jedoch, dass man sich von Seiten der Kammerorganisationen nicht etwas mehr an der konkurrierenden Personenzertifizierung (Din EN ISO/IEC 17024) orientiert hat. Hätte man dies getan, so hätte man die einzelnen Handwerkskammern nicht zur Überwachung „angehalten“, sondern diese verpflichtet. Ein „Anhalten“ hat eben nur einen Empfehlungscharakter, dem die Kammer folgen kann oder nicht. De fakto gibt es damit keine verbindliche und zuverlässige Überprüfung durch die Kammern.


Im Gegensatz dazu hat man die Sachverständigen in die Pflicht genommen. Diese müssen nicht nur die Fortbildungen besuchen und unaufgefordert belegen, sie müssen auch darauf achten, dass der Bildungsanbieter kompetent ist (§17 Abs. 2 Satz 1). Als kompetente Stelle für die Fortbildungslehrgänge soll „insbesondere von dem Angebot der verschiedenen Handwerksorganisationen Gebrauch gemacht werden“ (Richtlinien zur MSVO der Handwerkskammer 2014). Auch bei dieser Regelung muss man sich fragen, ob es hier in erster Linie tatsächlich um die Aktualisierung des Sachverständigenwissens geht oder um eine Steigerung des Umsatzes der Kammern. Während bei den Zertifizierungsstellen peinlich darauf geachtet werden muss, dass Prüfung und Ausbildunganbieter voneinander getrennt sind, legt man hier einfach fest, dass die Fortbildungen der Handwerksorganisationen grundsätzlich „kompetent“ sind und daher nur diese berücksichtigt werden sollen.  Da die Kammern selbst sich nicht zertifizieren lassen (z.B. DIN ISO 9001) kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass bei den Dienstleistungsangeboten der Kammern Kundenorientierung, kontinuierliche Verbesserung und Qualität eine besondere Rolle spielen. Das ist schade, denn mit der Etablierung der DIN EN ISO/IEC 17024 in deutsches Recht, ist das Monopol der Kammern als Prüfungsstelle für Sachverständigenqualifikationen aufgehoben worden. Die Kammern stehen zunehmend in Konkurrenz mit unabhängigen Zertifizierungsstellen, obwohl der Bekanntheitsgrad der öffentlichen Bestellung ihnen am Markt bis heute noch einen klaren Vorteil verschafft. Wie lange sich die Kammern auf diesem Vorteil ausruhen können ist fraglich.


Obwohl die Einführung einer Fortbildungspflicht sehr zu begrüßen ist, ist die Umsetzung und Verankerung in der Sachverständigenordnung nur halbherzig erfolgt. Die Zukunft wird zeigen, in wie weit sich die öffentliche Bestellung und Vereidigung in Deutschland halten wird und wie lange es noch dauern wird, bis die öffentliche Bestellung und die Zertifizierung nach ISO 17024 gleichberechtigt am Markt anerkannt werden.