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Der Gutachter hat im Verfahren sowohl Rechte als auch Pflichten. Im Mittelpunkt steht aber immer die unabhängige und neutrale Beurteilung des zugrunde liegenden Sachverhaltes.

Der Gutachter hat in seinem Gutachten den Grundsatz „so wenig wie möglich – so viel wie nötig“ zu beachten. Das heißt, er darf bei seinen Ausführungen weder etwas wichtiges weglassen noch etwas hinzufügen, das nicht erforderlich ist. Der Umfang des Gutachtens und die Inhalte, werden alleine über die Fragestellung des Beweisbeschlusses bestimmt.


Das hindert den Gutachter jedoch nicht daran, eine Erweiterung des Beweisbeschlusses anzuregen, wenn er dies für unumgänglich hält. Dazu muss er mit dem Gericht in Kontakt treten und dem Richter darlegen, weshalb er eine solche Erweiterung für sinnvoll oder für notwendig erachtet. Der Richter kann dann entscheiden, ob er dieser Erweiterung zustimmt oder ob er diese ablehnt.

Der Gutachter ist verpflichtet, alle Aspekte in seinem Gutachten zu erwähnen, die eine Rolle für das Ergebnis des Gutachtens spielen, selbst wenn sie nicht explizit im Beweisbeschluss erwähnt sind.


Bei seiner Arbeit darf sich der Gerichtsgutachter nicht durch eine der beteiligten Prozessparteien beeinflussen lassen. Sämtliche Kontakte zu den Prozessparteien müssen im Vorfeld mit dem Gericht abgeklärt und genehmigt werden. Das Gericht muss auch informiert werden, wenn der Sachverständige erforderliche Unterlagen oder Informationen benötigt. In diesen Fällen wird das Gericht diese besorgen oder entscheiden, wie weiter vorzugehen ist, um eine sachgerechte Beurteilung zu ermöglichen.

Des Weiteren ist der Gutachter verpflichtet, das Gericht auf alle Beeinträchtigungen, Schwierigkeiten oder Ereignisse bei der Gutachtenerstellung hinzuweisen. So hat das Gericht jederzeit die Möglichkeit einzugreifen und zu unterstützen.


Der Gutachter ist zur Erstellung des Gutachtens verpflichtet, wenn er öffentlich bestellt und vereidigt ist. Anders, als bei einem Privatgutachten, kann er sich dem Auftrag nicht verweigern. Das Gericht wird den Gutachter in aller Regel nur dann von der Erstellung befreien, wenn hierfür triftige Gründe vorliegen. Neben der persönlichen Befangenheit, kann das auch eine fehlende fachliche Kompetenz, oder ein Mangel an Messmitteln sein. Ein zeitlicher Engpass des Gutachters oder eine Unzufriedenheit mit den Honorarsätzen, stellen jedoch keine Gründe dar, weshalb ein öffentlich bestellter Sachverständiger einen Auftrag ablehnen kann bzw. weshalb ein Gericht die Beauftragung widerruft.


Der Gutachter hat jedoch auch Rechte, die unmittelbar mit den Pflichten korrespondieren. Das Gericht muss ihm die Möglichkeit geben, den Gutachterauftrag sachgerecht zu erfüllen. Neben einer sinnvollen und zielorientierten Fragestellung im Beweisbeschluss, muss es auch bei möglichen Beeinträchtigungen, zum Beispiel Beeinflussungsversuchen, den Gutachter durch geeignete Instrumente schützen. Weist der Gutachter das Gericht auf solche Umstände hin, hat er einen Anspruch auf Einschreiten des Gerichts. Denn nur so ist gewährleistet, dass das Gutachten aussagekräftig und verwertbar ist.


Kommt der Sachverständige den Pflichten nicht nach und erstattet ein unrichtiges Gutachten, so ist er, gem. Gesetz  (§ 839a BGB), den Verfahrensbeteiligten zum Schadenersatz verpflichtet. Bei vorsätzlich falschen Gutachten, können auch strafrechtliche Konsequenzen drohen. Grundsätzlich ist die Haftung des Gerichtsgutachters jedoch beschränkt. Er haftet nämlich nicht aus einem Vertrag, da es zwischen ihm und dem Gericht keinen „Vertrag“ im Sinne eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags gibt. Der Gerichtsgutachter wird durch das Gericht berufen und ist daher ausschließlich gegenüber dem Gericht selbst verpflichtet.