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Der Abschluss eines Vertrags gestaltet sich häufig einfach, da beide Parteien daran interessiert sind Dienstleistungen oder ein Produkt zu kaufen oder zu verkaufen. Bei der Vertragsgestaltung und der Unterzeichnung wird dabei selten auf die Konditionen einer Kündigung, der Vertragsdauer oder den Möglichkeiten einer frühzeitigen Beendigung geachtet. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden zwar oft erwähnt, sind jedoch meist nur ein schmückendes Beiwerk und viel zu umfangreich, um sie im Rahmen des Vertragsabschlusses aufmerksam zu studieren.

Daher unser Tipp:

Tipp 1

Fragen Sie nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und explizit, wo die Kündigungsfristen und die Vertragslaufzeit geregelt sind. Lesen Sie diese Regelung durch und stellen Sie Fragen, wenn es Ihnen nicht eindeutig erscheint. Bewahren Sie die AGB mit dem Vertrag auf.

Bei Verträgen ist grundstäzlich zu unterscheiden,ob es sich um einem Vertrag zwischen einem Unternehmen und Ihnen als Privatperson handelt oder zwischen zwei Unternehmen. Es kann also durchaus einen Unterschied machen, ob Sie einen Handyvertrag für sich privat oder für Ihr Unternehmen abschließen. Solange Sie als Privatperson handeln, unterliegen Sie meist einem weitaus größeren Schutz, da der Gesetzgeber durch Gesetz Privatpersonen vor nachteiligen Verträgen ein stück weit schützt.

Die Kündigungsfristen bei Dauerschuldverhältnisse, wie zum Beispiel Handyverträge, Zeitschriftenabonements oder auch die Mitgliedschaft im Fittnesscenter werden in §309 (9) BGB geregelt. Danach kann die Vertragslaufzeit höchstens 24 Monate betragen. Eine stillschweigende Verlängerung, also wenn Sie nicht zum Ablauf der 24 Monate kündigen, darf höchstens 12 weitere Monate betragen. Die Kündigungsfrist darf maximal 3 Monate betragen.

Ohne Einhaltung der Kündigungsfrist können Sie immer dann kündigen, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe ergeben sich aus § 314 BGB und können vorliegen wenn:

Eine Weiterführung des Vertrags unter Abwägung aller Umstände für Sie als Kunde nicht zumutbar ist oder wenn nach einer Pflichtverletzung eine angemessene Zeit fruchtlos verstrichen ist. Eine Pflichtverletzung wäre zum Beispiel gegeben, wenn die Abonierte Zeitschrift nicht zugestellt wird, im Fittnessclub gewisse versprochene Leistungen (Geräte, Sauna etc.) nicht nutzbar sind oder wenn Ihr Handyprovider des öfteren Netzstörungen hat und Sie keine Telefonate führen können.

Tipp 2

Bewahren Sie neben dem Vertrag alle Werbematerialien des Anbieters auf, aus dem die Leistungen und Versprechungen hervorgehen, die Ihnen der Anbieter gemacht hat bzw. die in Ihrem Abonement enthalten sind.

Kündigungsfristen hat der Gesetzgeber auch bei Mietverhältnissen im BGB festgelegt. Mieter können gemäß § 573c BGB innerhalb von 3 Monaten kündigen. Der Vermieter hingegen hat ebenfalls eine Kündigungsfrist von 3 Monaten, die sich jedoch bei einem länger als 5 Jahre bestehenden Mitverhältnis auf 6 Monate und bei mehr als 8 Jahren auf 9 Monate erhöht.

Tipp 3

Zur Kündigung eines Vertrags, sollte stets schriftlich erfolgen. Zu nachweiszwecken empfiehlt sich ein Versand per Einschreiben, damit später im Streitfall nachgewiesen werden kann, dass die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist.

Kündigungsfristen hat der Gesetzgeber auch bei Arbeitsverträgen festgelegt (§622 BGB),wobei die Dauer immer von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt. Grundsätzlich sieht das Gesetz eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum 15. Oder zum Ende des Monats vor. Je nach Dauer des Beschäftigungsverhältnisses kann sich die Kündigungsfrist um mehrere Monate verlängern. Bei Arbeitsverhältnissen sind zudem auch die Regelungen in vereinbarten Tarifverträgen zu beachten, die dem Arbeitsvertrag vorgehen.

Tipp 4

Erkundigen Sie sich bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses, welche Tarifverträge für das Unternehmen gelten, damit Sie sich im Kündigungsfall über die geltenden Fristen und Konditionen informieren können.