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Der Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs bindet auch immer mehr Sachverständige ein. Verpflichtend ist die Nutzung eines elektronischen Postfaches für Sachverständige noch nicht, dieses Ziel ist erst für das Jahr 2026 angedacht, jedoch kann bereits freiwillig die Kommunikation in elektronischer Form rechtssicher erfolgen.


Für Anwälte, Notare und Behörden sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtend ist ab 01.01.2022 die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfaches (beA) bzw. des besonderen Notarpostfaches (beN) bzw. des elektronischen Behördenpostfaches (beBPo). Für Sachverständige existiert noch kein besonderes Postfach.


Diese können sich aber bereits das besondere elektronische Bürger- und Organisationenpostfach (eBO) einrichten und hierüber elektronisch Gutachten an die Gerichte übermitteln. Informationen über die Einrichtung des Postfaches erhalten Sie auf: https://egvp.justiz.de/buerger_organisationen/index.php


Die Kommunikation über das eBO stellt einen sogenannten sicheren Übermittlungsweg zur Justiz dar und ersetzt dabei die Unterschrift des Sachverständigen. Die elektronischen Schreiben müssen daher nicht mehr zusätzlich unterzeichnet werden. Für die Nutzung wird ebenfalls eine spezielle Software benötigt, welche kostenpflichtig verwendet werden kann. Die Aktivierung der Online-Ausweisfunktion erleichtert die Identifizierung des Gutachters, es gibt jedoch auch alternative Identifizierungsmöglichkeiten über einen Notar. Sachverständige können eine von Ihrem Wohnsitz abweichende Adresse einrichten. In diesem Fall erfolgt die Aktivierung des Postfaches über einen Brief-PIN, welcher an die Geschäftsadresse gesendet wird oder auch über einen Notar.


Zum Versenden und Abrufen von Nachrichten muss man sich im eBO anmelden. Dazu kann erneut die Online-Funktion des Personalausweises verwendet werden oder eine geeignete Signaturkarte bzw. ein prüfbares Softwarezertifikat.


Um Nachrichten erhalten zu können, muss der Übermittlung zunächst ausdrücklich zugestimmt werden. Es wird der Name und die Anschrift gespeichert und in dem Adressbuch des elektronischen Rechtsverkehrs veröffentlicht. Die Daten in diesem Adressbuch können nur von der Justiz, Behörden, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, Notarinnen und Notaren sowie Steuerberaterinnen und Steuerberatern gesehen werden. Andere eBO-Postfachinhaberinnen und -inhaber haben darauf keinen Zugriff.


Professionelle Verfahrensbeteiligte (RAe, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater, sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen / Vereinigungen / staatliche Institutionen etc.) müssen nach Erhalt der elektronischen Nachrichten als Empfangsbestätigung ein elektronisches Empfangsbekenntnis senden (§ 173 Abs. 3 ZPO nF). Im Gegensatz dazu gilt eine elektronische Überstellung an alle übrigen Verfahrensbeteiligte am dritten Tag nach dem Eingang als zugestellt.


Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können auch eine persönliche Signaturkarte bei ihrer Bestellungskörperschaft beantragen. Sie benötigen für die Gutachtenübermittlung dann zusätzlich noch ein kostenpflichtiges Kartenlesegerät, eine Anwendungssoftware sowie einen Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr (EGVP).