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Darf ein Sachverständiger in einem Verfahren auch dann tätig werden, wenn er ein Anstellungsverhältnis hat oder als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig ist? Diese Frage beschäftigt sowohl viele Sachverständige als auch Gerichte. Das Landgericht Freiburg hat am 15.04. 2016 nun ein weiteres Urteil gefällt ( Az 12 O 115/13).

In dem zugrundeliegenden Fall gab der gerichtlich bestellte Sachverständige in seinem Gutachten an, dass er neben seiner Sachverständigentätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens tätig sei, welches ähnliche Produkte vertreibe wie das streitgegenständliche Produkt. Der Kläger stellte daraufhin einen Ablehnungsantrag mit der Begründung, dass der Sachverständige im selben Geschäftsbereich tätig sei und seine Erkenntnisse aus dem Verfahren möglicherweise dahingehend nutzen wolle, um ein ähnliches Produkt in den Verkehr zu bringen und damit eine Konkurrenz zu dem streitgegeständlichen Produkt aufzubauen.


Nach § 406 Abs. 1 ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Das Gericht führte aus „Befangenheit meint eine unsachliche innere Einstellung des Richters, die sich störend auf seine Distanz, Neutralität und Unparteilichkeit gegenüber den Beteiligten des konkreten Verfahrens auswirken kann. Schon der äußere Anschein einer Befangenheit, der böse Schein von Voreingenommenheit muss vermieden werden. Deshalb kommt es nicht darauf an, ob der abgelehnte Richter bzw. hier der Sachverständige tatsächlich befangen ist, sondern ob aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit der abgelehnten Person zu zweifeln.“.

Da es bei der Ablehnung eines Sachverständigen nicht auf das Ergebnis, die Richtigkeit oder die inhaltliche Überzeugungskraft eines Gutachtens ankommt, muss das Gericht prüfen, ob sich eine mögliche „Voreingenommenheit“ des Sachverständigen aus seinen mündlichen oder schriftlichen Ausführungen oder aus seinem Verhalten erkennen lässt.
Das Gericht lehnte den Antrag auf Befangenheit ab und begründete dies damit, dass eine spätere berufliche (gewebliche) Nutzung von Erkenntnissen zu den allgemeinen Gefahren gehöre und der Sachverständige nicht bereits aus diesem Grund als „befangen“ erklärt werden könne. Dies würde nämlich, so das Gericht, automatisch dazu führen, dass nur noch Personen, die im „wissenschaftlichen Elfenbeinturm“ leben mit der Erstellung von Gutachten beauftragt werden könnten.

Erschwerend kam in diesem Fall hinzu, dass der Kläger, die Klinik, deren Gesellschafter der Sachverständige war, zuvor erfolgreich wettbewerbsrechtlich abgemahnt hatte. Aber auch hierin konnte das Gericht keine Befangenheit erkennen.


Hieraus ergibt sich, dass selbst eine gewerbliche Tätigkeit eines Sachverständigen, die in Konkurrenz zu einer der Parteien steht, für das Gericht keinen Grund darstellen muss, um eine mögliche Befangenheit zu bejahen und einen Sachverständigen abzulehnen. Zwei Gründe waren mitverantwortlich für das Urteil:

  1. Der Sachverständige wurde nicht unmittelbar nach Bekanntwerden seiner Bestellung als Sachverständiger abgelehnt, sondern erst nach Vorliegen des Gutachten. Ein Ablehnungsgesuch kann jedoch nach § 406 Abs. 2 S. 2 ZPO zu einem späteren Zeitpunkt nur dann erfolgen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Dies war jedoch im vorliegenden Fall nicht zu erkennen.
  2. Der Sachverständige selbst hatte in seinem Gutachten – und wahrscheinlich bereits bei seiner Bestellung – auf seine Tätigkeit als Geschäftsführer eines Unternehmens mit einem ähnlichen Produkt hingewiesen. Damit konnte man ihm keinen Vorwurf machen, dass er die Grundlage für eine mögliche Befangenheit verschwiegen habe.

Das Urteil zeigt deutlich, welche Maßstäbe die Gerichte in diesen Fällen ansetzen. Bei einem angestellten Gutachter, sollte gewährleistet sein, dass er in seiner Tätigkeit als Sachverständiger nicht weisungsbefugt ist und damit in einen potentiellen Interessenskonflikt zwischen seiner Sachverständigentätigkeit und seinem Arbeitsverhältniss geraten könnte.


Berücksichtigst man diese Kriterien, so ist eine Tätigkeit als Sachverständiger auch dann möglich, wenn das streitgegenständliche Produkt oder Unternehmen zu einer gewerblichen Tätigkeit des Sachverständigen in Konkurrenz steht.