Allgemeines

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Zur Insolvenzvermeidung hat der Europäische Gerichtshof vor geraumer Zeit eine Richtlinie erlassen, welche mittlerweile im deutschen Recht umgesetzt wurde. Unternehmen soll die Möglichkeit zur vorinsolvenzlichen Restrukturierung gegeben werden.

Das Unternehmensstabilisierungs- & -restrukturierungsgesetz, kurz StaRUG, verlangt von juristischen Personen/Unternehmern eine erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich der Überwachung aller betrieblichen Risiken. Bei Erkennen solcher sind geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Zuwiderhandlungen führen zur persönlichen Haftung der juristischen Personen, sowie ggfls. zur Mithaftung der steuer-, rechts- und sonstigen beratenden Berufe hinsichtlich bestehender und angedienter Mandatsverhältnisse.

 

Abgrenzung und Versagen der Restrukturierung

 

Für den Bereich betriebliche Altersvorsorge gilt der § 4 im StaRUG. Die Gesetzgebung stellt hier klar, dass Forderungen aus Arbeitsverhältnissen keinen Zugang zu einem Restrukturierungsplan gewähren. Das arbeitsrechtliche Grundverhältnis und die damit verbunden zugesagten Leistungen auf betriebliche Altersvorsorge sind vorgelagert und übergeordnet zu betrachten. Dies bedeutet in letzter Konsequenz, dass dem Unternehmer eine Restrukturierung zu versagen ist, wenn Schuldverhältnisse aus der bAV vorliegen, welche nicht oder nur unzureichend ausfinanziert/rückgedeckt wurden. Die Insolvenzreife rückt somit gegebenenfalls in greifbare Nähe.

Solche bestandsgefährdenden Risiken zu erkennen, zu bewerten und die Umsetzung geeigneter Gegenmaßnahmen, wie zum Beispiel Auslagerung der Risiken auf einen Dritten, werden zur zentralen Aufgabe aller Unternehmen um zukünftig StaRUG-fähig zu sein und die persönliche Haftung für die Geschäftsführung abzuwehren.

Fazit: Die Einführung eines Risikofrüherkennungssystems zur betrieblichen Altersvorsorge ist unumgänglich.