Recht

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Am 01.02.2012 urteilte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 8 C24.11), dass die Festsetzung einer generellen Höchstaltersgrenze für alle öffentlich bestellten Sachverständigen eine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters darstellt und damit gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verstößt. Ein heute 75 jähriger Sachverständiger im Bereich "EDV im Rechnungswesen und Datenschutz" war von der beklagten IHK bis zum Erreichen der in der Sachverständigenordnung vorgesehenen Höchstaltersgrenze von 68 Jahren öffentlich bestellt worden. Diese Bestellung war dann nochmals bis zur Vollendung des 71. Lebensjahres verlängert worden.
Eine weitere Verlängerung wurde von der IHK jedoch abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Bestellung blieb in der Vorinstanz und zunächst auch beim Bundesverwaltungsgericht erfolglos.

Die Entscheidungen wurden jedoch durch das Bundesverfassungsgericht aufgehoben, so dass das Bundesverwaltungsgericht nun dem Begehren des Klägers entsprochen hat. Das Gericht entschied:

"Die generelle Altersgrenze stellt eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) unzulässige Benachteiligung wegen des Alters dar und ist deshalb unwirksam. Das mit der Satzungsregelung verfolgte Ziel, einen geordneten Rechtsverkehr sicherzustellen, ist kein legitimes Ziel nach §10 AGG, das eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters rechtfertigen könnte. Dazu zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nur sozialpolitische Ziele insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung."

"Das Lebensalter steht auch nicht im Sinne von §8 Abs. 1 AGG in innerem Zusammenhang mit einer besonderen Anforderung an die Art der beruflichen Betätigung, denn die Tätigkeit als Sachverständiger in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, stellt keine besonderen Anforderungen dar, die - bei entsprechender Vorbildung und Erfahrung - nur Jüngere erfüllen könnten. Schließlich wird die Altersgrenze auch nicht durch den in Art. 2 Abs. 5 der Europäischen Gleichbehandlungsrichtlinie 2000/78/EG enthaltenen Sicherheitsvorbehalt legitimiert. Die Festlegung der Altersgrenze in der Sachverständigenordnung dient jedenfalls in den Sachgebieten, für die der Kläger seine Bestellung begehrt, insbesondere nicht den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit, der Verhütung von Straftaten oder dem Schutz der Rechte und der Freiheiten anderer."

Die aktuellen Regelungen der Sachverständigen-Ordnungen der Bestellkörperschaften (Sachverständigenordnung) sind daher, sofern eine Altersgrenze festgelegt wird, unzulässig und müssen von den Kammern in eine rechtskonforme Regelung umgewandelt werden.