Recht

Bewertung: 4 / 5

Stern aktivStern aktivStern aktivStern aktivStern inaktiv
 

Durch die gesetzliche Verankerung des zertifizierten Sachverständigen in diversen Deutschen Gesetzen, hat der Deutsche Gesetzgeber die EU- Gesetzgebung* in Deutsches Recht umgesetzt. Damit wird in vielen Bereichen von einer Gleichstellung des nach ISO 17024 zertifizierten und des öffentlich bestellten Sachverständigen auszugehen sein Wie steht es jedoch mit der Qualifikation des zertifizierten Sachverständigen?

Kann dieser dem öffentlich bestellten Sachverständigen das Wasser reichen, oder müssen Auftraggeber und Gerichte Einbußen befürchten?

Der zertifizierte Sachverständige muss gegenüber der nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle seine fachliche und persönliche Kompetenz nachweisen.

Dies geschieht meist über Ausbildungsnachweise, Zeugnisse oder Arbeitsproben, die der Antragsteller der Zertifizierungsstelle vorlegen muss. Nach Erfüllung dieser Eingangsvoraussetzungen muss sich der Sachverständige einer oder mehrerer Prüfungen stellen, um auch dort sein Fachwissen nachzuweisen. Nach der Zertifizierung überwacht die Zertifizierungsstelle den Kandidaten durch Arbeitsproben, Weiterbildungsnachweise oder andere Maßnahmen. Dies garantiert, dass der gemäß ISO 17024 zertifizierte Sachverständige von seinem Niveau und von der Aktualität seines Fachwissens höchsten Ansprüchen genügt.

Bei der öffentlichen Bestellung findet nach der Berufung de facto keine Überwachung des Sachverständigen mehr statt. Nur in Ausnahmefällen verlangen Kammern die Einreichung von Gutachten oder Weiterbildungsnachweisen. Dies geschieht jedoch meist nur, wenn es zu Beschwerden über den Sachverständigen gekommen ist und damit ein konkreter Anlass besteht. Oft wurde in der Vergangenheit auch gerügt, dass die Verfahren bei der Bestellung von Sachverständigen von Kammer zu Kammer variieren und stark von Sachbearbeitern und Prüfern abhängen. Entsprechend ist es auch nicht verwunderlich, dass von Seiten der Antragsteller oft eine undurchschaubare Antragsprüfung bemängelt wird. Fehlende Vorgaben und Normen bei der Zulassung und die fehlende Kontrolle einer kontinuierlichen Weiterentwicklung führen in der Praxis dazu, dass die Qualität der öffentlich bestellten Sachverständigen stark differiert und die öffentliche Bestellung keine Garantie für ein qualifiziertes Gutachten ist.

Es muss davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung von zertifizierten Sachverständigen (gem. DIN EN ISO/IEC 17024) in Zukunft weiter zunimmt. Alleine der Mangel an zertifizierten Sachverständigen führt dazu, dass zurzeit noch wesentlich weniger zertifizierte Sachverständige beauftragt werden. Dies kann mitnichten einer mangelnden Qualifikation oder Anerkennung zugeschrieben werden. Ganz im Gegenteil, die gesetzliche Gleichstellung von öffentlich bestellten und zertifizierten Sachverständigen einerseits und die hohen Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17024 andererseits, garantieren einen kompetenten und fachlich hoch qualifizierten Sachverständigen. Gerichte und Auftraggeber können mit gutem Gewissen einen zertifizierten Sachverständigen (DIN EN ISO/IEC 17024) beauftragen, denn hinter dieser geschützten Bezeichnung steht ein hohes Maß an Kompetenz und aktuellem Fachwissen.

* EU-Dienstleistungsrichtlinie DLR , EU Berufanerkennungsrichtlinie BAR, Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Gewerberecht (BGBL. I 2009 S. 2091)